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Verfahrensfreie Baumaßnahmen

Verfahrensfreie Baumaßnahmen

In der NBauO gibt es eine abschließende Auflistung von verfahrensfreien Baumaßnahmen. Diese bedürfen keiner Baugenehmigung oder einer Mitteilung.

Es ist zu beachten, dass auch verfahrensfreie Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen müssen (z.B. Grenzabstände, Festsetzungen eines Bebauungsplanes, …).

Bei der nachfolgenden Liste handelt es sich um einen Auszug der am häufig nachgefragtesten Vorhaben:

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis zu einer Größe von 40 m³, im Außenbereich nur bis 20 m³ Bruttorauminhalt („Geräteschuppen“),
  • Garagen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche im überplanten Bereich (im Außenbereich sind Garagen immer genehmigungspflichtig!),
  • Terrassenüberdachungen mit nicht mehr als 30 m² Grundfläche und nicht mehr als 3,00 m Tiefe,
  • Einfriedungen (Zäune, Mauern) bis zu einer Höhe von 2,00 m über der Geländeoberfläche, (im Außenbereich nur als Nebenanlage eines maximal 50 m entfernten Gebäudes),
  • Fahnenmasten,
  • Werbeanlagen bis 1 m² Ansichtsfläche,
  • Brunnen,
  • Öffnungen für Fenster und Türen in fertiggestellten Wohngebäuden,
  • Herstellung von Öffnungen für Fenster und Türen in bereits fertiggestellten Wohngebäuden,
  • Wände und Decken, die weder tragend noch aussteifend sind und nicht feuerbeständig oder feuerhemmend sein müssen, in fertiggestellten Gebäuden,
  • Außenwandbekleidungen,
  • Auswechslung der Dacheindeckung (in den bisherigen äußeren Abmessungen), …