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Übermittlungssperre

Abruf von einfachen Melderegisterauskünften über einen Internetzugang.

Die Gemeinde Großheide beabsichtigt, in Kürze den Abruf von einfachen Melderegisterauskünften über das Internet gemäß § 33 Abs. 1 des Nds. Meldegesetzes (NMG) zu ermöglichen. Die Eröffnung des Internetzugangs wird gem. § 33 Abs. 2 NMG hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, gem. § 33 Abs. 1 NMG dem Abruf einer einfachen Melderegisterauskunft über das Internet zu widersprechen. Der Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder zur Niederschrift im Bürgerbüro der Gemeinde Großheide eingelegt werden.

Einen entsprechenden Vordruck finden Sie im nachfolgenden Link
Widerspruchsrechte nach dem Nds. Meldegesetz

Folgende Widerspruchsrechte sind möglich

  • an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen
  • an Presse, Rundfunk und Parteien über Alters- und Ehejubiläen
  • an Adressbuchverlage
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften von direkten Familienangehörigen
  • Auskunftserteilung auf elektronischem Wege über das Internet (Hiermit können Sie jedoch nicht verhindern, dass zu Ihrer Person eine schriftliche Auskunft per Post oder Fax erteilt wird)
  • an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial (gilt nur für Personen unter 18 Jahren)

Der Widerspruch wird im Melderegister eingetragen. Anschließend werden zu der betreffenden Person keine Auskünfte im automatisierten Verfahren über das Internet erteilt.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass durch den Widerspruch nur Auskünfte im automatisierten Abruf über das Internet erfasst sind. Die Erteilung von Auskünften nach schriftlicher oder mündlicher Antragstellung bei der Meldebehörde gem. § 33 Abs. 1 NMG wird davon nicht berührt und erfolgt weiterhin.