Herr Hinrichs
Ordnungsamt, Gewerbeamt, Gewerbesteuer, Hundesteuer, Wahlen
Die Aufnahme eines Hundes (oder mehrere Hunde) im Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation ist steuerpflichtig.
Angaben zur Höhe der Hundesteuer in der Gemeinde Großheide sowie alle weiteren Informationen und Regelungen zur Steuerpflicht können Sie der Hundesteuersatzung entnehmen.
Am 01. Juli 2011 ist das Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden in Kraft getreten. Jeder Hund muss binnen 14 Tagen nach Anschaffung bei der Gemeinde angemeldet werden.
Jeder Hundehalter muss für seinen Hund ab dem siebten Lebensmonat, eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden abgeschlossen haben. Die Police der Versicherung ist bei der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorzulegen.
Jeder Hund muss mit Ablauf des sechsten Lebensmonats durch einen Transponder, den sogenannten „Chip“, gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung wird durch den Tierarzt vorgenommen und ist auch für ältere Hunde ungefährlich. Die Chip-Nummer ist bei der Anmeldung des Hundes bei der Gemeinde vorzulegen.
Ab dem 1. Juli 2013 muss jeder Hundehalter seinen Hund, bzw. seine Hunde im Hunderegister Niedersachsen registriert werden. Die Registrierung ist kostenpflichtig und kann sowohl telefonisch, als auch schriftlich oder online über das Internet erfolgen. Letztere Alternative ist die preisgünstigste. Die Registrierung kann vorgenommen werden unter:
Hunderegister Niedersachsen - Häufig gestellte Fragen
KSN Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH
Elsässer Str. 66
26121 Oldenburg
Telephon 0441 390 10 400
Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter eine zum Halten von Hunden erforderliche Sachkunde nachweisen. Dieser Nachweis, allgemein besser bekannt als „Hundeführerschein“, ist nicht notwendig, wenn der Halter innerhalb der letzten zehn Jahre bereits nachweislich zwei Jahre ununterbrochen mindestens einen Hund gehalten hat. Von der Nachweispflicht befreit sind auch andere Personengruppen, die, wie etwa Tierärzte, in § 3 Abs. 6 NHundG explizit genannt sind.
Sachkundeprüfungen dürfen nur von anerkannten Prüferinnen und Prüfern abgenommen werden. Von der zuständigen Behörde anerkannte Prüfer/-innen werden dem Fachministerium gemeldet und dort gelistet. Auskunft über die erfolgte Anerkennung kann derzeit z.B. ihre Hundeschule oder die zuständige Behörde (Veterinäramt oder Ordnungsamt ) geben
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