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Neues Melderecht

Ab 1. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Das bedeutet unter anderem: Wenn jemand umzieht, muss er dies nicht mehr nur einfach bei der zuständigen Behörde melden – er benötigt dafür auch eine schriftliche Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter. Vermieter werden ihrerseits verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen, wenn ein neuer Mieter einzieht.

In der Regel erhalten Sie die Bestätigung des Wohnungsgebers schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag reicht nicht aus.

Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab.

Wenn Sie umziehen, müssen Sie sich auch weiterhin nur abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung ersatzlos aufgeben. In diesen Fällen bringen Sie bitte ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit.

Nach Einzug in eine Wohnung kommen Sie bitte innerhalb von zwei Wochen mit der Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung am neuen Wohnort.

Informationen für Wohnungsgeber

Durch das einheitliche Bundesmeldegesetz gibt es folgende Änderungen für Vermieter:

Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) ist eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten.

Ab dem 01.11.2015 müssen Sie ihren Mietern innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bzw. Auszug eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen.
Nutzen Sie dafür bitte den nachfolgenden Vordruck der Gemeinde Großheide. Mit dieser Bestätigung kann der Mieter den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich regelkonform ummelden.

PDF-Download: Vordruck Wohnungsgeberbestätigung der Gemeinde Großheide

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • die Namen der meldepflichtigen Personen

Darüber hinaus werden Namen und Anschrift des Eigentümers erfasst, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist. Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen!
Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

PDF-Download: Informationen zum neuen Melderecht